Rechtssache Coker gegen Georgia Supreme Court, Argumente, Auswirkungen

In der Rechtssache Coker gegen Georgia (1977) entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Verhängung eines Todesurteils wegen Vergewaltigung einer erwachsenen Frau eine grausame und ungewöhnliche Bestrafung nach dem achten Verfassungszusatz darstellt.

Schnelle Tatsachen: Coker gegen Georgia

  • Argumentierter Fall: 28. März 1977
  • Entscheidung erlassen: 29. Juni 1977
  • Antragsteller: Erlich Anthony Coker, ein Insasse, der in einem Gefängnis in Georgia wegen Mordes, Vergewaltigung, Entführung und Körperverletzung eine Reihe von Haftstrafen verbüßt. Er ist einer Frau entkommen und hat sie vergewaltigt
  • Befragter: Der Bundesstaat Georgia
  • Schlüsselfrage: War die Verhängung der Todesstrafe für Vergewaltigung eine Form grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung, die durch die Achte Änderung verboten wurde??
  • Mehrheitsbeschluss: Richter Weiß, Stewart, Blackmun, Stevens, Brennan, Marshall, Powell
  • Abweichend: Richter Burger, Rehnquist
  • Entscheidung: Das Gericht befand, dass ein Todesurteil eine „grob unverhältnismäßige und übermäßige Bestrafung“ für das Vergewaltigungsverbrechen darstellt, das Cokers Rechte zur achten Änderung verletzt.

Fakten des Falls

1974 floh Ehrlich Coker aus einem Gefängnis in Georgia, wo er wegen Mordes, Vergewaltigung, Entführung und schwerer Körperverletzung zu mehreren Urteilen verurteilt wurde. Er betrat das Haus von Allen und Elnita Carver durch eine Hintertür. Coker bedrohte die Carver und band Allen Carver zusammen, nahm seine Schlüssel und seine Brieftasche. Er bedrohte Elnita Carver mit einem Messer und vergewaltigte sie. Dann stieg Coker ins Auto und fuhr los, um Elnita mitzunehmen. Allen machte sich frei und rief die Polizei. Offiziere fanden und verhafteten Coker.

1974 lautete das Strafgesetzbuch von Georgia: "[eine] Person, die wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, wird mit dem Tod, einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem oder mehr als 20 Jahren bestraft."

Die Todesstrafe konnte wegen Vergewaltigung in Georgien nur verhängt werden, wenn einer der drei „erschwerenden Umstände“ vorlag:

  1. Der Täter war zuvor wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden.
  2. Die Vergewaltigung "wurde begangen, als der Täter an der Begehung eines anderen Kapitalverbrechens oder einer schweren Batterie beteiligt war."
  3. Die Vergewaltigung "war insofern empörend oder mutwillig gemein, schrecklich oder unmenschlich, als sie Folter, geistige Verkommenheit oder eine verschärfte Batterie für das Opfer bedeutete."

Die Jury befand Coker wegen der ersten beiden "erschwerenden Umstände" für schuldig. Er war zuvor wegen schwerer Verbrechen verurteilt worden und hatte während des Angriffs einen bewaffneten Raubüberfall begangen.

Der Oberste Gerichtshof hat certiorari zugestimmt. Der Fall gründete sich auf eine Grundlage, die der Oberste Gerichtshof unter Furman gegen Georgia (1972) und Gregg gegen Georgia (1976) gelegt hatte..

Unter Gregg gegen Georgia hatte der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Achte Änderung sowohl „barbarische“ als auch „übermäßige“ Strafen für Straftaten verbietet. "Übermäßige" Bestrafung wurde definiert als Bestrafung, die:

  1. tut nichts, um zu „akzeptablen Zielen“ der Bestrafung beizutragen;
  2. ist zwecklose oder unnötige Auferlegung von Schmerz und Leiden;
  3. ist "grob" in keinem Verhältnis zur Schwere des Verbrechens.

Gregg gegen Georgia forderte die Gerichte auch auf, objektive Faktoren zu verwenden, um die oben genannten Kriterien festzulegen. Ein Gericht muss sich mit der Geschichte, den Präzedenzfällen, den Einstellungen der Gesetzgeber und dem Verhalten der Geschworenen befassen.

Argumente

Der Anwalt, der Coker vertrat, konzentrierte sich auf die Verhältnismäßigkeit der Strafe zum Verbrechen. Inhaftierung sei eine angemessenere Strafe für Vergewaltigung als der Tod, argumentierte er. Der Anwalt von Coker stellte ferner fest, dass es einen offensichtlichen Trend zur Abschaffung der Todesstrafe in Fällen von Vergewaltigung gab.

Der Anwalt im Namen des Staates Georgia argumentierte, dass die Todesstrafe nicht gegen Cokers Schutz vor grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung verstoße. Der Bundesstaat Georgia habe ein begründetes Interesse daran, Rückfälle durch harte Strafen für Gewaltverbrechen zu verringern, so der Anwalt. Er argumentierte, dass die Bestrafung von "Kapitalverbrechen" dem Gesetzgeber überlassen werden sollte.

Mehrheitsmeinung

Gerechtigkeit Byron Raymond White lieferte die 7-2 Entscheidung. Die Mehrheit befand, dass ein Todesurteil für das Verbrechen der Vergewaltigung „grob unverhältnismäßig und übermäßig bestraft“ sei. Das Erteilen der Todesstrafe gegen Coker verstieß gegen die Achte Änderung. Vergewaltigung sei zwar "in moralischer Hinsicht sehr verwerflich und in ihrer fast völligen Verachtung der persönlichen Integrität", sollte aber keine Todesstrafe erfordern, argumentierte die Mehrheit.

Das Gericht wies den Gedanken zurück, dass „erschwerende Umstände“ es einer Jury ermöglichen sollten, die Strafe auf das Niveau eines Todesurteils zu erhöhen.

Die Mehrheit stellte fest, dass Georgien der einzige Staat war, der noch eine Todesstrafe für die Vergewaltigung einer erwachsenen Frau zuließ. Seit 1973 hatten die georgischen Geschworenen in Georgien nur sechs Männer wegen Vergewaltigung zum Tode verurteilt, und eine dieser Verurteilungen wurde aufgehoben. Nach Angaben der Mehrheit zeigten diese zusammen mit anderen Statistiken eine zunehmende Tendenz zu anderen Strafen als zum Tod für Vergewaltigung.

Justice White schloss die Mehrheitsentscheidung mit der Feststellung, dass Mörder in Georgien nicht der Todesstrafe unterliegen, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen.

Justice White schrieb:

"Es ist schwierig, die Vorstellung zu akzeptieren, und wir tun es nicht, dass der Vergewaltiger mit oder ohne erschwerende Umstände härter bestraft werden sollte als der vorsätzliche Mörder, solange der Vergewaltiger nicht selbst das Leben seines Opfers nimmt."

Abweichende Meinung

Richter Warren Earl Burger reichte zusammen mit Richter Rehnquist eine abweichende Meinung ein. Richter Burger war der Ansicht, dass die Frage, wie Wiederholungstäter zu bestrafen sind, dem Gesetzgeber überlassen werden sollte. Er lehnte die Idee ab, dass die Bestrafung nur so schwer sein könne wie das Verbrechen selbst, und argumentierte, dass das Gericht das „tiefe Leid, das das Verbrechen den Opfern und ihren Angehörigen auferlegt“, unterschätzt habe. Richter Burger merkte an, dass Coker zuvor für zwei verurteilt worden war getrennte und brutale sexuelle Übergriffe. Dem Bundesstaat Georgia sollte es gestattet sein, die dritte Instanz des Verbrechens härter zu bestrafen, um andere Wiederholungstäter abzuschrecken und die Meldung von Opfern zu fördern.

Übereinstimmende Meinungen

Mehrere Richter verfassten übereinstimmende Stellungnahmen, um bestimmte Elemente des Falls zu behandeln. Die Richter Brennan und Marshall haben zum Beispiel geschrieben, dass die Todesstrafe unter allen Umständen gemäß dem achten Änderungsantrag verfassungswidrig sein sollte. Gerechtigkeit Powell erklärte jedoch, dass die Todesstrafe in einigen Fällen von Vergewaltigung erlaubt sein sollte, in denen erschwerende Umstände vorliegen, nur nicht der vorliegende.

Einschlag

Coker gegen Georgia war ein Fall in einer Gruppe von Todesstrafenfällen der achten Novelle, die vom Obersten Gerichtshof behandelt wurden. Während das Gericht die Todesstrafe für verfassungswidrig befand, als sie auf die Vergewaltigung einer erwachsenen Frau angewandt wurde, beließ man es dabei. Die Todesstrafe blieb bis in die 1980er Jahre eine Option für Geschworene, die Fälle von Vergewaltigung von Kindern in Mississippi und Florida erhielten. Im Jahr 2008 hat Kennedy gegen Louisiana die Todesstrafe verboten, selbst in Fällen von Vergewaltigung von Kindern, und damit signalisiert, dass das Gericht die Todesstrafe in anderen Fällen als Mord oder Hochverrat nicht dulden würde.

Quellen

  • Coker gegen Georgia, 433, US-A-584 (1977).
  • Kennedy v. Louisiana, 554, US-A-407 (2008).
  • Gregg v. Georgia, 428, US 153 (1976).