Grundsatzerklärung
Über vorläufige Selbstverwaltungsvereinbarungen
(13. September 1993)
Die Regierung des Staates Israel und der P.L.O. Das Team (in der jordanisch-palästinensischen Delegation der Nahost-Friedenskonferenz) (die "palästinensische Delegation"), die das palästinensische Volk vertritt, ist sich einig, dass es an der Zeit ist, Jahrzehnte der Konfrontation und des Konflikts zu beenden, ihre gegenseitige Legitimität und ihre politische Überzeugung anzuerkennen und bemühen sich um ein friedliches Zusammenleben, gegenseitige Würde und Sicherheit sowie um eine gerechte, dauerhafte und umfassende Friedensregelung und historische Versöhnung durch den vereinbarten politischen Prozess. Dementsprechend stimmen die beiden Seiten den folgenden Grundsätzen zu:
ARTIKEL I
ZIEL DER VERHANDLUNGEN
Ziel der israelisch-palästinensischen Verhandlungen im Rahmen des derzeitigen Friedensprozesses im Nahen Osten ist es unter anderem, eine palästinensische Übergangs-Selbstverwaltungsbehörde, den gewählten Rat (den "Rat"), für das palästinensische Volk im Westjordanland und zu schaffen der Gazastreifen für einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren, der zu einer dauerhaften Einigung auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats führt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Übergangsregelungen integraler Bestandteil des gesamten Friedensprozesses sind und dass die Verhandlungen über den ständigen Status zur Umsetzung der Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats führen werden.
ARTIKEL II
RAHMEN FÜR DEN ZWISCHENRAUM Der vereinbarte Rahmen für die Übergangszeit ist in dieser Grundsatzerklärung festgelegt.
ARTIKEL III
WAHLEN
Diese Wahlen werden einen bedeutenden vorläufigen Schritt zur Verwirklichung der legitimen Rechte des palästinensischen Volkes und ihrer gerechten Anforderungen darstellen.
ARTIKEL IV
ZUSTÄNDIGKEIT Die Zuständigkeit des Rates erstreckt sich auf das Gebiet des Westjordanlands und des Gazastreifens, mit Ausnahme von Fragen, die im Rahmen der Verhandlungen über den ständigen Status ausgehandelt werden. Beide Seiten betrachten das Westjordanland und den Gazastreifen als eine territoriale Einheit, deren Integrität in der Zwischenzeit gewahrt bleibt.
Die fünfjährige Übergangsfrist beginnt mit dem Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho.
Die ständigen Statusverhandlungen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zu Beginn des dritten Jahres der Übergangszeit zwischen der Regierung Israels und den Vertretern der palästinensischen Bevölkerung aufgenommen.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Verhandlungen verbleibende Fragen abdecken, einschließlich: Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsvorkehrungen, Grenzen, Beziehungen und Zusammenarbeit mit anderen Nachbarn sowie andere Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die beiden Parteien sind sich einig, dass das Ergebnis der permanenten Statusverhandlungen nicht durch Vereinbarungen beeinträchtigt oder beeinträchtigt werden sollte, die für die Zwischenzeit getroffen wurden.
ARTIKEL VI
VORBEREITENDE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN UND VERANTWORTLICHKEITEN
Mit dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung und dem Rückzug aus dem Gazastreifen und dem Gebiet von Jericho beginnt eine Übertragung der Befugnisse der israelischen Militärregierung und ihrer Zivilverwaltung auf die autorisierten Palästinenser für diese Aufgabe, wie hierin ausgeführt. Diese Übertragung von Befugnissen hat vorbereitenden Charakter bis zur Amtseinführung des Rates.
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung und dem Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho-Gebiet, um die wirtschaftliche Entwicklung im Westjordanland und im Gazastreifen zu fördern, wird den Palästinensern die Befugnis in folgenden Bereichen übertragen: Bildung und Kultur, Gesundheit, Soziales, direkte Steuern und Tourismus. Die palästinensische Seite wird wie vereinbart mit dem Aufbau der palästinensischen Polizei beginnen. Bis zur Amtseinführung des Rates können die beiden Parteien vereinbarungsgemäß die Übertragung zusätzlicher Befugnisse und Verantwortlichkeiten aushandeln.
ARTIKEL VII
ZWISCHENABKOMMEN
Die israelische und die palästinensische Delegation werden ein Abkommen über die Übergangszeit aushandeln (das "Interimsabkommen").
In dem Interimsabkommen werden unter anderem die Struktur des Rates, die Anzahl seiner Mitglieder und die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten der israelischen Militärregierung und ihrer Zivilverwaltung auf den Rat festgelegt. In dem Interimsabkommen werden auch die Exekutivbehörde des Rates, die Legislativbehörde gemäß Artikel IX und die unabhängigen palästinensischen Justizorgane festgelegt.
Das Interimsabkommen enthält Vorkehrungen für die Übernahme aller zuvor gemäß Artikel VI übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten durch den Rat, die nach der Amtseinführung des Rates durchzuführen sind.
Um es dem Rat zu ermöglichen, das Wirtschaftswachstum zu fördern, wird er bei seiner Amtseinführung unter anderem eine palästinensische Elektrizitätsbehörde, eine Hafenbehörde für den Gazastreifen, eine Palästinensische Entwicklungsbank, eine palästinensische Exportförderungsbehörde und eine palästinensische Umweltbehörde einrichten , eine palästinensische Landbehörde und eine palästinensische Wasserverwaltungsbehörde sowie alle anderen gemäß dem Interimsabkommen vereinbarten Behörden, in denen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten festgelegt werden.
Nach der Amtseinführung des Rates wird die Zivilverwaltung aufgelöst und die israelische Militärregierung zurückgezogen.
ARTIKEL VIIIUm die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit für die Palästinenser im Westjordanland und im Gazastreifen zu gewährleisten, wird der Rat eine starke Polizei aufbauen, während Israel weiterhin die Verantwortung für die Abwehr äußerer Bedrohungen sowie die Verantwortung für die Sicherheit trägt Gesamtsicherheit der Israelis zum Zwecke der Wahrung ihrer inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.
ARTIKEL IX
GESETZE UND MILITÄRISCHE AUFTRÄGE
Der Rat wird ermächtigt, gemäß dem Interimsabkommen in allen ihm übertragenen Behörden Gesetze zu erlassen.
Beide Parteien werden die in den verbleibenden Bereichen geltenden Gesetze und militärischen Anordnungen gemeinsam überprüfen.
ARTIKEL X
GEMISCHTER ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHER VERBINDUNGSAUSSCHUSS
Mit dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung wird ein gemeinsamer israelisch-palästinensischer Verbindungsausschuss eingerichtet, der sich mit Fragen befasst, um eine reibungslose Umsetzung dieser Grundsatzerklärung und etwaiger späterer Vereinbarungen in Bezug auf den Übergangszeitraum zu gewährleisten Koordination, andere Themen von gemeinsamem Interesse und Streitigkeiten erfordern.
ARTIKEL XI
ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFT
In Anerkennung des beiderseitigen Nutzens der Zusammenarbeit bei der Förderung der Entwicklung des Westjordanlands, des Gazastreifens und Israels wird mit Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung ein israelisch-palästinensischer Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt, der sich für die Entwicklung und Umsetzung in einem kooperative Art und Weise die Programme in den Protokollen als Anhang III und Anhang IV identifiziert .
ARTIKEL XII
VERBINDUNG UND ZUSAMMENARBEIT MIT JORDANIEN UND ÄGYPTEN
Die beiden Parteien werden die Regierungen Jordaniens und Ägyptens auffordern, sich an der Schaffung weiterer Vereinbarungen über die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen der Regierung Israels und den palästinensischen Vertretern einerseits und den Regierungen Jordaniens und Ägyptens andererseits zu beteiligen, um die Zusammenarbeit zu fördern Zusammenarbeit zwischen ihnen. Zu diesen Vorkehrungen gehört die Einsetzung eines ständigen Ausschusses, der einvernehmlich über die Modalitäten der Aufnahme von Personen entscheidet, die 1967 aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen vertrieben wurden, sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen und Störungen. Andere Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse werden von diesem Ausschuss behandelt.
ARTIKEL XIII
WIEDEREINSETZUNG VON ISRAELISCHEN KRÄFTEN
Nach dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung und spätestens am Vorabend der Wahlen zum Rat wird zusätzlich zum Rückzug der israelischen Streitkräfte eine Umverteilung der israelischen Streitkräfte im Westjordanland und im Gazastreifen stattfinden gemäß Artikel XIV.
Bei der Umverteilung seiner Streitkräfte wird sich Israel von dem Grundsatz leiten lassen, dass seine Streitkräfte außerhalb der besiedelten Gebiete umverteilt werden sollten.
Weitere Versetzungen an bestimmte Orte werden schrittweise entsprechend der Übernahme der Verantwortung für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit durch die palästinensische Polizei gemäß Artikel VIII durchgeführt.
ARTIKEL XIV
ISRAELI RÜCKZUG AUS DEM GAZA-STREIFEN- UND JERICHO-GEBIET
Israel wird sich aus dem Gazastreifen und Jericho-Gebiet zurückziehen, wie in dem als Anhang II beigefügten Protokoll beschrieben.
ARTIKEL XV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Streitigkeiten aus der Anwendung oder Auslegung dieser Grundsatzerklärung. oder spätere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übergangszeit werden durch Verhandlungen über den nach Artikel X einzurichtenden Gemischten Verbindungsausschuss geschlossen.
Streitigkeiten, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, können durch einen von den Parteien zu vereinbarenden Schlichtungsmechanismus beigelegt werden.
Die Parteien können vereinbaren, Schlichtungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenzeit einzureichen, die nicht durch Schlichtung beigelegt werden können. Zu diesem Zweck setzen die Parteien im Einvernehmen mit beiden Parteien eine Schiedskommission ein.
ARTIKEL XVI
ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF REGIONALPROGRAMME
Beide Parteien betrachten die multilateralen Arbeitsgruppen als geeignetes Instrument zur Förderung eines "Marshall-Plans", der Regionalprogramme und anderer Programme, einschließlich der Sonderprogramme für das Westjordanland und den Gazastreifen, wie in dem als Anhang IV beigefügten Protokoll angegeben .
ARTIKEL XVII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Diese Grundsatzerklärung tritt einen Monat nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Alle Protokolle, die dieser Grundsatzerklärung und den dazugehörigen vereinbarten Protokollen beigefügt sind, gelten als integraler Bestandteil dieser Erklärung.
Geschehen zu Washington, D.C. am 13. September 1993.
Für die Regierung Israels
Für den P.L.O..
Bezeugt von:
Die Vereinigten Staaten von Amerika
Die Russische Föderation
ANHANG I
PROTOKOLL ÜBER WAHLMODALITÄTEN UND WAHLBEDINGUNGEN
Die dort lebenden Palästinenser Jerusalems haben gemäß einer Vereinbarung zwischen den beiden Seiten das Recht, am Wahlprozess teilzunehmen.
Darüber hinaus sollte die Wahlvereinbarung unter anderem folgende Punkte abdecken:
das Wahlsystem;
die Art der vereinbarten Aufsicht und internationalen Beobachtung und ihre persönliche Zusammensetzung; und
Regeln und Vorschriften für den Wahlkampf, einschließlich vereinbarter Vorkehrungen für die Organisation von Massenmedien und die Möglichkeit der Lizenzierung eines Rundfunk- und Fernsehsenders.
Der künftige Status der am 4. Juni 1967 registrierten vertriebenen Palästinenser wird nicht beeinträchtigt, da sie aus praktischen Gründen nicht am Wahlprozess teilnehmen können.
ANHANG IIDie beiden Seiten werden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung ein Abkommen über den Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und dem Gebiet von Jericho schließen und unterzeichnen. Dieses Abkommen wird umfassende Regelungen für den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho nach dem Rückzug Israels enthalten.
Israel wird einen beschleunigten und geplanten Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und Jericho-Gebiet umsetzen, der unmittelbar mit der Unterzeichnung des Abkommens über den Gazastreifen und Jericho-Gebiet beginnt und spätestens vier Monate nach dessen Unterzeichnung abgeschlossen sein wird diese Vereinbarung.
Die obige Vereinbarung umfasst unter anderem:
Vorkehrungen für eine reibungslose und friedliche Übertragung der Autorität von der israelischen Militärregierung und ihrer Zivilverwaltung auf die palästinensischen Vertreter.
Struktur, Befugnisse und Zuständigkeiten der palästinensischen Behörde in diesen Bereichen, ausgenommen: äußere Sicherheit, Siedlungen, Israelis, Außenbeziehungen und andere einvernehmliche Angelegenheiten.
Vorkehrungen für die Übernahme der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung durch die palästinensische Polizei, bestehend aus im In- und Ausland angeworbenen Polizeibeamten, die jordanische Pässe und von Ägypten ausgestellte palästinensische Dokumente besitzen. Diejenigen, die an der palästinensischen Polizei aus dem Ausland teilnehmen werden, sollten als Polizisten und Polizeibeamte ausgebildet werden.
Eine vorübergehende internationale oder ausländische Präsenz, wie vereinbart.
Einsetzung eines gemeinsamen palästinensisch-israelischen Koordinierungs- und Kooperationsausschusses zu Zwecken der gegenseitigen Sicherheit.
Ein Programm zur wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilisierung, einschließlich der Einrichtung eines Notfallfonds, um ausländische Investitionen sowie finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu fördern. Beide Seiten werden sich gemeinsam und einseitig mit regionalen und internationalen Parteien abstimmen und zusammenarbeiten, um diese Ziele zu unterstützen.
Vorkehrungen für einen sicheren Personen- und Personenverkehr zwischen dem Gazastreifen und dem Gebiet von Jericho.
Die obige Vereinbarung wird Regelungen für die Koordinierung zwischen beiden Parteien in Bezug auf Passagen enthalten:
Gaza - Ägypten; und
Jericho - Jordanien.
Die gemäß Anhang II und Artikel VI der Grundsatzerklärung für die Wahrnehmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der palästinensischen Behörde zuständigen Stellen werden sich bis zur Amtseinführung des Rates im Gazastreifen und im Raum Jericho befinden.
Abgesehen von diesen vereinbarten Vereinbarungen bleibt der Status des Gazastreifens und des Jericho-Gebiets ein wesentlicher Bestandteil des Westjordanlands und des Gazastreifens und wird in der Zwischenzeit nicht geändert.
ANHANG III
PROTOKOLL ÜBER DIE ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHE ZUSAMMENARBEIT BEI WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN
Die beiden Seiten kommen überein, einen israelisch-palästinensischen Fortführungsausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit einzurichten, der sich unter anderem auf Folgendes konzentriert:
Zusammenarbeit im Bereich Wasser, einschließlich eines von Experten beider Seiten ausgearbeiteten Wasserentwicklungsprogramms, in dem auch die Art der Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Westjordanland und im Gazastreifen sowie Vorschläge für Studien und Pläne zum Thema festgelegt werden Wasserrechte jeder Partei sowie die gerechte Nutzung gemeinsamer Wasserressourcen für die Umsetzung in und nach der Übergangszeit.
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrizität, einschließlich eines Elektrizitätsentwicklungsprogramms, in dem auch die Art der Zusammenarbeit bei der Erzeugung, Instandhaltung, dem Kauf und Verkauf von Elektrizitätsressourcen festgelegt wird.
Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich eines Energieentwicklungsprogramms, das die Gewinnung von Öl und Gas für industrielle Zwecke, insbesondere im Gazastreifen und im Negev, vorsieht und die weitere gemeinsame Nutzung anderer Energieressourcen fördert. Dieses Programm kann auch den Bau eines petrochemischen Industriekomplexes im Gazastreifen und den Bau von Öl- und Gasleitungen vorsehen.
Finanzielle Zusammenarbeit, einschließlich eines Programms für finanzielle Entwicklung und Maßnahmen zur Förderung internationaler Investitionen im Westjordanland und im Gazastreifen sowie in Israel sowie Einrichtung einer Palästinensischen Entwicklungsbank.
Die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Kommunikation, einschließlich eines Programms, das Leitlinien für die Errichtung eines Seehafengebiets im Gazastreifen festlegt und die Errichtung von Verkehrs- und Kommunikationsleitungen vom und zum Westjordanland und dem Gazastreifen nach Israel vorsieht und in andere Länder. Darüber hinaus sieht dieses Programm die Durchführung des erforderlichen Baus von Straßen, Eisenbahnen, Kommunikationsleitungen usw. Vor.
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels, einschließlich Studien, und Handelsförderungsprogramme, die den lokalen, regionalen und interregionalen Handel fördern, sowie eine Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung von Freihandelszonen im Gazastreifen und in Israel, gegenseitiger Zugang zu diesen Zonen und Zusammenarbeit in anderen Bereichen im Zusammenhang mit Handel und Gewerbe.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Industrie, einschließlich der Programme zur industriellen Entwicklung, die die Einrichtung gemeinsamer israelisch-palästinensischer Forschungs- und Entwicklungszentren vorsehen, wird palästinensisch-israelische Gemeinschaftsunternehmen fördern und Leitlinien für die Zusammenarbeit in den Bereichen Textil, Lebensmittel, Pharma, Elektronik-, Diamanten-, Computer- und wissenschaftsbasierte Industrie.
Ein Programm für die Zusammenarbeit und Regulierung der Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit in Fragen der sozialen Sicherheit.
Ein Plan zur Entwicklung und Zusammenarbeit der Humanressourcen, der gemeinsame Workshops und Seminare zwischen Israelis und Palästinensern sowie die Einrichtung gemeinsamer Berufsbildungszentren, Forschungsinstitute und Datenbanken vorsieht.
Ein Umweltschutzplan, der gemeinsame und / oder koordinierte Maßnahmen in diesem Bereich vorsieht.
Ein Programm zur Entwicklung der Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich Kommunikation und Medien.
Alle anderen Programme von beiderseitigem Interesse.
ANHANG IVBeide Seiten werden im Rahmen der multilateralen Friedensbemühungen zusammenarbeiten, um ein Entwicklungsprogramm für die Region, einschließlich des Westjordanlands und des Gazastreifens, zu fördern, das von den G-7 initiiert wird. Die Parteien werden die G-7 auffordern, sich um die Teilnahme anderer interessierter Staaten an diesem Programm zu bemühen, beispielsweise der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der regionalen arabischen Staaten und Institutionen sowie der Mitglieder des Privatsektors.
Das Entwicklungsprogramm besteht aus zwei Elementen:
Die beiden Seiten werden die multilateralen Arbeitsgruppen ermutigen und sich auf ihren Erfolg abstimmen. Die beiden Parteien werden intersessionelle Aktivitäten sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien in den verschiedenen multilateralen Arbeitsgruppen fördern.
ÜBEREINKOMMENES PROTOKOLL ZUR ERKLÄRUNG VON GRUNDSÄTZEN FÜR INTERIM-SELBSTREGIERUNGSREGELUNGEN
A. ALLGEMEINE VERSTÄNDNISSE UND VEREINBARUNGEN
Alle Befugnisse und Zuständigkeiten, die den Palästinensern aufgrund der Grundsatzerklärung vor der Amtseinführung des Rates übertragen wurden, unterliegen den gleichen Grundsätzen wie in Artikel IV, der in diesem Protokoll festgelegt ist.
B. SPEZIFISCHE VERSTÄNDNISSE UND VEREINBARUNGEN
Artikel IV
Es versteht sich, dass:
Die Zuständigkeit des Rates erstreckt sich auf das Territorium der Westbank und des Gazastreifens, mit Ausnahme der Fragen, die in den permanenten Statusverhandlungen verhandelt werden: Jerusalem, Siedlungen, Militärstandorte und Israelis.
Die Zuständigkeit des Rates gilt für die vereinbarten Befugnisse, Zuständigkeiten, Bereiche und Befugnisse, die ihm übertragen wurden.
Artikel VI Absatz 2
Es wird vereinbart, dass die Übertragung von Befugnissen wie folgt erfolgt:
Die palästinensische Seite wird die israelische Seite über die Namen der autorisierten Palästinenser informieren, die die Befugnisse, Befugnisse und Verantwortlichkeiten übernehmen werden, die den Palästinensern gemäß der Grundsatzerklärung in den folgenden Bereichen übertragen werden: Bildung und Kultur, Gesundheit, Soziales , direkte Steuern, Tourismus und alle anderen vereinbarten Behörden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten dieser Ämter nicht berührt werden.
Jeder der oben beschriebenen Bereiche wird weiterhin über die vorhandenen Mittelzuweisungen gemäß einvernehmlich zu vereinbarenden Modalitäten verfügen. Diese Regelungen sehen auch die notwendigen Anpassungen vor, um die vom Amt für direkte Steuern erhobenen Steuern zu berücksichtigen.
Nach der Umsetzung der Grundsatzerklärung werden die israelische und die palästinensische Delegation unverzüglich Verhandlungen über einen detaillierten Plan für die Übertragung von Befugnissen in den oben genannten Ämtern gemäß den oben genannten Vereinbarungen aufnehmen.
Artikel VII (2)
Das Interimsabkommen wird auch Vorkehrungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit enthalten.
Artikel VII Absatz 5
Der Rückzug der Militärregierung wird Israel nicht daran hindern, die nicht auf den Rat übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten auszuüben.
Artikel VIII
Es wird davon ausgegangen, dass das Interimsabkommen diesbezüglich Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beiden Parteien enthält. Es wird auch vereinbart, dass die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten auf die palästinensische Polizei schrittweise erfolgt, wie im Interimsabkommen vereinbart.
Artikel X.
Es wird vereinbart, dass die israelische und die palästinensische Delegation nach Inkrafttreten der Grundsatzerklärung die Namen der Personen austauschen, die von ihnen als Mitglieder des Gemeinsamen israelisch-palästinensischen Verbindungsausschusses benannt wurden.
Es wird ferner vereinbart, dass jede Seite eine gleiche Anzahl von Mitgliedern im Gemischten Ausschuss hat. Der Gemischte Ausschuss entscheidet einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf weitere Techniker und Experten hinzufügen. Der Gemischte Ausschuss legt die Häufigkeit und den Ort oder die Orte seiner Sitzungen fest.
Anhang II
Es wird davon ausgegangen, dass Israel nach dem Rückzug Israels weiterhin für die äußere Sicherheit sowie für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Siedlungen und der Israelis verantwortlich sein wird. Die israelischen Streitkräfte und Zivilisten dürfen die Straßen im Gazastreifen und im Gebiet von Jericho weiterhin frei benutzen.
Geschehen zu Washington, D.C. am 13. September 1993.
Für die Regierung Israels
Für den P.L.O..
Bezeugt von:
Die Vereinigten Staaten von Amerika
Die Russische Föderation